Rechtsfragen

Sie haben einen rechtlich festgelegten Anspruch auf ein Zeugnis zum Ende Ihrer Beschäftigung. Die Aushändigung des Zeugnisses darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. die Rückgabe von Ihnen zur Verfügung gestellten Firmeneigentum o.Ä. Um sich zu bewerben, können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen.

Im BGB heißt es dazu:

§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung 

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Im §109 der Gewerbeordnung heißt es weiterhin:

§ 109 Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben sein, das ist zumeist der direkte Vorgesetzte oder der Leiter der Firma. Grundsätzlich sollten Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, gerade bei einer längeren Beschäftigung.

Wohlwollend und wahrheitsgemäß

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Zeugnis wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Das heißt, es muss einerseits der Wahrheit entsprechen - andererseits darf es das weitere Fortkommen des früheren Mitarbeiters nicht ungerechtfertigt erschweren. Damit ist offene Kritik in einem Zeugnis fast unmöglich geworden. Was aber nicht heißt, dass negative Aussagen nicht möglich sind, sie müssen nur "nett" verpackt werden. Hier finden Sie mehr zum sogenannten Geheimcode.

Die äußere Form Ihres Arbeitszeugnisses

Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein vollständiges Zeugnis.

Durch die Rechtsprechung ist die äußeren Form des Zeugnisses klar definiert: Es muss auf haltbarem, qualitativ-hochwertigen Papier ausgestellt werden. Dies ist zumeist das firmeneigene Briefpapier. Es muss zudem einen ordnungsgemäßen Briefkopf haben, der zumindest den Namen und die Anschrift des Zeugnis-Ausstellers deutlich macht. Außerdem muss Ihr Zeugnis sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten. Heutzutage ist ein computergeschriebenes Zeugnis üblich und entspricht diesen Anforderungen. Zu guter Letzt muss Ihr Arbeitszeugnis unterschrieben sein und einen Firmenstempel tragen.

Grundsätzlich gilt: Durch die äußere Form darf der Inhalt nicht herabgesetzt werden.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Zeugnis sowohl die richtige äußere Form als auch einen entsprechenden Inhalt aufweist, dann helfen Ihnen unsere Zeugnisexperten weiter.